Lebensmittel mit Hausgrillen
Insekten müssen in Zutatenliste aufgeführt werden
30.1.2023, 13:32 (CET)
Insekten stehen in diversen Weltregionen seit Jahrtausenden auf dem Speiseplan. In der Schweiz werden sie als neuartige Lebensmittel betrachtet. Seit dem 24. Januar 2023 ist auch das teilweise entfettete Pulver der Hausgrille (Acheta Domesticus) zugelassen. In den sozialen Medien kursiert nun die Behauptung: «Sie wollen, dass du ohne dein Wissen Insekten isst». Andere warnen vor angeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch den Verzehr von Insekten.
Bewertung
Die zugelassenen Insektenbestandteile sind in den vorgeschlagenen Mengen nach Einschätzung von EU und Schweizer Behörden sicher. Beinhalten Lebensmittel Insekten oder Insektenbestandteile, müssen diese in der Zutatenliste ausgewiesen sein. Auch ein Hinweis, dass dies allergische Reaktionen auslösen kann, ist verpflichtend.
Fakten
Wie die EU-Durchführungsverordnung 2023/5 regelt, darf ab dem 24. Januar 2023 das teilweise entfettetes Pulver aus der Hausgrille (Acheta domesticus) des vietnamesischen Unternehmen Cricket One in der EU vertrieben werden. Das Pulver der Hausgrillen darf in bestimmten Produkten wie Brot und Brötchen, Keksen und Crackern, Backmischungen und Teigwaren, Sossen und Suppen, Fleisch- und Milchersatz, Kartoffelerzeugnissen oder Schokolade vorkommen.
«Wenn die EU ein neuartiges Lebensmittel zulässt, übernimmt die Schweiz die Bewilligung», schreibt Sarah Camenisch vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) auf dpa-Anfrage. Somit darf auch hierzulande das teilweise entfettetes Pulver aus der Hausgrille vom Unternehmen Cricket One vermarktet werden.
Grundsätzlich gelte, dass sämtliche Lebensmittel die Bedingungen gemäss Lebensmittelgesetzgebung zu erfüllen haben. Die Lebensmittel müssen also sicher sein und dürfen die Gesundheit nicht schädigen, zudem müsse klar ausgewiesen sein, was die Lebensmittel beinhalten, schreibt die BLV-Mediensprecherin.
Keine Hinweise auf gesundheitliche Risiken
Hausgrillen, also Acheta domesticus, sind in der Schweiz bereits seit 1. Mai 2017 als neuartiges Lebensmittel zugelassen, teilt Camenisch mit. «Bisher haben wir keine Kenntnisse oder Meldungen, dass die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten durch den Konsum gefährdet war.»
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit kommt nach Auswertung diverser Studien zu dem Schluss: Hausgrillen-Pulver in den vorgeschlagenen Mengen ist sicher.
Insekten in Lebensmittel unterliegen der Deklarationspflicht
Die EU-Kommission stellt klar: «Jede und jeder kann selbst entscheiden, ob er oder sie Lebensmittel aus oder mit Insekten kauft oder nicht.» Den Verordnungen (hier und hier) zufolge muss in der Zutatenliste mindestens eine der folgenden Angaben stehen:
- «Acheta domesticus (Hausgrille, Heimchen), gefroren»
- «Acheta domesticus (Hausgrille, Heimchen), getrocknet/pulverförmig»
- «Gefrorene Larven/Paste aus Larven von Alphitobius diaperinus (Getreideschimmelkäfer)» oder
- «Getrocknete Larven/Pulver aus Larven von Alphitobius diaperinus (Getreideschimmelkäfer)»
Auch in der Schweiz müssen Insekten in Lebensmittel als solche klar bezeichnet werden, schreibt die BLV-Mediensprecherin. «Wenn ein Lebensmittel das in der EU zugelassene, teilweise entfettete Pulver von Acheta domesticus beinhaltet, muss auf der Verpackung folgendes stehen: "Teilweise entfettetes Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille)".»
Zudem sei gemäss den Vorschriften ein Hinweis anzubringen, dass das teilweise entfettete Pulver der Hausgrille bei Menschen, die gegen Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus sowie gegen Hausstaubmilben allergisch sind, allergische Reaktionen auslösen könne, schreibt Camenisch. «Dieser Hinweis muss sich in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste befinden.»
(Stand: 30.1.2023)
Links
EU-Durchführungsverordnung 2023/5 zu Hausgrillen (archiviert)
EU-Durchführungsverordnung 2023/58 zu Getreideschimmelkäfern (archiviert)
EU-Kommission Twitter-Thread über Insekten in Lebensmitteln (archiviert)
EFSA-Gutachten über Hausgrille vom Mai 2022 (archiviert)
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