Am 28. November stehen lediglich die Gesetzesänderungen vom März 2021 zur Abstimmung

26.11.2021, 12:22 (CET)

Die zweite Abstimmung zum Covid-Gesetz steht vor der Tür. Ein Facebook-User (archiviert) nennt eine Reihe von Regelungen und spricht sich für «ein "Nein" zu diesem Gesetz» aus. Unter anderem heißt es, der Bundesrat könne bis Ende 2031 allein Entscheidungen treffen, die das wirtschaftliche und soziale Leben beschränken würden. Zudem könne er bis 2031 Beschlüsse fassen, ohne das Parlament darüber zu informieren, und in Schuldbetreibungen sowie Konkurse eingreifen und Eigentumsrechte beschneiden. Mit dem Gesetzesartikel über den Impf-, Test- und Genesungsnachweis könne der Bundesrat dauerhaft Bürgerinnen und Bürger einschränken und überwachen.

Bewertung

Die Behauptungen sind irreführend, da bei der Abstimmung am 28. November 2021 lediglich über die vom Parlament vorgenommenen Gesetzesänderungen vom März entschieden wird. Die Artikel des Covid-Gesetzes, die bis ins Jahr 2031 gelten, sind nicht darunter.

Fakten

Beim Referendum wird nur über die Gesetzesänderungen vom März 2021 abgestimmt. Keiner der davon betroffenen Artikel hat eine Geltungsdauer bis 2031. Diese sind bereits seit dem 19. Dezember 2020 in Kraft und dagegen wurde kein Referendum ergriffen. Auch wenn am 28. November die Mehrheit die Änderungen ablehnt, bleiben ältere Paragraphen des Covid-Gesetzes bestehen.

Das Covid-Gesetz gibt dem Bundesrat die Möglichkeit, notwendige Massnahmen zur Eindämmung und Bewältigung der Pandemie im gesetzlich vorgegebenen Rahmen zu treffen. Diese müssen verhältnismässig sein, und der Bundesrat hat das Parlament und die zuständigen Kommissionen regelmässig zu informieren.

Artikel 9 ist bereits seit September 2020 in Kraft und ebenfalls nicht Gegenstand der Abstimmung im November 2021. Nur zur Verhinderung von Massenkonkursen kann der Bundesrat im gesetzlich vorgegebenen Rahmen insolvenzrechtliche Massnahmen ergreifen.

Beschlüsse über Contact-Tracing, Schwellenwerte, Impfplan, Quarantäneregelungen und Testdurchführungen zur Verhinderung von weiteren Sars-CoV-2-Infektionen trifft der Bundesrat in enger Abstimmung mit den Kantonen.

Zum Artikel 6 Buchstabe a: Mit den Änderungen im März 2021 wurde die rechtliche Grundlage für das Covid-Zertifikat geschaffen. Wie das Zertifikat in der Schweiz aber eingesetzt wird, regelt die Covid-19-Verordnung besondere Lage. Diese beruht auf dem Epidemiengesetz (EpG).

Die im September erweiterte Zertifikatspflicht ist bis zum 24. Januar 2022 befristet und kann je nach epidemiologischer Lage auch früher aufgehoben werden.

(Stand: 25.11.2021)

Links

Facebook-Post (archiviert)

Bundesgesetz: Covid-Gesetz (archiviert)

Bundesgesetz: Covid-19-Gesetz, 25.09.2020 (archiviert)

Bundesgesetz: Covid-19-Gesetz, 18.12.2020 (archiviert)

Bundesgesetz: Covid-19-Gesetz, 19.03.2021 (archiviert)

Covid-19-Verordnung besondere Lage (archiviert)

Covid-19-Verordnung besondere Lage, 08.09.2021 (archiviert)

Bundesgesetz: Epiemiengesetz (EpG) (archiviert)

Medienmitteilung Bundeskanzlei: Referendum zustande gekommen, 17.08.2021 (archiviert)

Medienmitteilung Bundesrat: Ausdehnung Zertifikatspflicht, 8.9.2021 (archiviert)

EDI: Fragen und Antworten zur Abstimmung (archiviert)

Bundesrat: Abstimmungsbüchlein 28.11.2021 (Download) (archiviert)

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