Die Post ist gesetzlich ans Briefgeheimnis gebunden

25.11.2021, 14:06 (CET), letztes Update: 25.11.2021, 14:09 (CET)

Die Schweizer Stimmberechtigten können entweder brieflich ihren Entscheid zu einer Volksabstimmung bekunden oder an der Urne ihre Stimme abgeben. Im Hinblick auf die kommenden Abstimmungen am 28. November 2021 wird in einem Facebook-Post (archiviert) behauptet, die Post hätte ihren Angestellten angeordnet, Abstimmungscouverts zu öffnen und jene, die ein Nein zum Covid-19-Gesetz enthalten, zu entfernen. Hat die Post die Berechtigung, Abstimmungscouverts zu öffnen?

Bewertung

Es gibt keine Belege, dass die Post die Abstimmungen manipuliert. Die Post hat keine Befugnis, Abstimmungscouverts zu öffnen. Das Unternehmen respektiere das Briefgeheimnis, beteuert deren Mediensprecher.

Fakten

«Das Briefgeheimnis ist das oberste Gut der Post», schreibt Stefan Dauner auf Anfrage der Nachrichtenagentur Keystone-SDA. Der Mediensprecher dementiert, dass Abstimmungscouverts systematisch durch die Schweizer Post entfernt würden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hielten sich an das Briefgeheimnis, welches auch für Wahl- und Abstimmungsunterlagen gelte. Ein Fall, wie er im Facebook-Post geschildert wird, sei nicht bekannt, so Dauner.

Wer ohne Berechtigung verschlossene Briefe öffnet, macht sich gemäss Artikel 179 des Strafgesetzbuches strafbar. Artikel 13 der Bundesverfassung regelt zudem den Schutz der Privatsphäre. Darunter ist auch der Briefverkehr aufgeführt.

(Stand: 25.11.2021)

Links

Facebook-Post (archiviert)

Die Post: Ursprung des Briefgeheimnisses (archiviert)

Schweizerisches Straffgesetzbuch (archiviert)

Schweizerische Bundesverfassung (archiviert)

Kontakt zum dpa-Faktencheckteam: factcheck-schweiz@dpa.com