Polizeieinsatz auf Usedom

Menschen dürfen Blumen pflücken, doch nicht alle und überall

23.04.2024, 15:24 (CEST)

Ein Tourist pflückt am Straßenrand ein paar Blumen, und bald taucht die Polizei auf. Ein solcher Fall an der Ostsee erhitzt die Gemüter. Doch manch Ableitung, die daraus gezogen wird, ist übertrieben.

Blümchenpflücken am Wegesrand gehört für einige zu einem perfekten Spaziergang im Frühling. So sah es wohl auch ein 67-jähriger Urlauber auf der Insel Usedom. Doch weil dem Mann nun eine Anzeige wegen Diebstahls droht, macht im Netz die Behauptung die Runde, das Blumenpflücken sei «in Deutschland streng verboten».

Bewertung

Nicht ganz korrekt. Richtig ist, dass die die Entnahme von Pflanzen eigentlich grundsätzlich verboten ist, es aber durchaus Ausnahmen für den Eigenbedarf gibt - die sogenannte Handstraußregelung. Von fremdem Eigentum sollte man aber tatsächlich die Finger lassen.

Fakten

Werden Pilze und Beeren gesammelt, Bärlauch und andere Kräuter gepflückt oder wildwachsende Blumen und Gräser abgeschnitten, so sieht das Bundesnaturschutzgesetz für all das eine Regelung vor: Sofern die Pflanzen nicht geschützt sind, dürfen sie in geringen Mengen und nur zum eigenen Gebrauch gesammelt werden. An dieser gesetzlichen Regelung hat sich seit Jahren nichts geändert.

Nach Paragraf 39 ist es zwar unter anderem verboten, «wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen». Doch es gibt eine Ausnahme: «Jeder darf (...) wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.»

Diese sogenannte Handstraußregelung ist aber nur auf Pflanzen anwendbar, die sich auf öffentlichem Raum befinden und nicht dem besonderen Artenschutz unterliegen. So gehören nach Angaben des Bundesumweltministeriums unter anderem Arnika, Blaustern, Eisenhut, Krokusse, Küchenschellen, Narzissen, Schachblumen, Schwertlilien, Tulpen, alle Nelken und Enziane und die meisten Farne zu den besonders geschützten Arten.

Der Fall auf Usedom

Der Vorfall in Bansin an der Ostsee vom 11. April 2024 hat aber einen völlig anderen Hintergrund: Wie die «Ostsee-Zeitung» berichtet, hatte der Tourist zwar am Straßenrand eine Hand voll Blumen gepflückt - aber eben von einem Privatgrundstück. Der Hausmeister des Grundstücks habe daraufhin die Polizei gerufen. Der «Bild»-Zeitung zufolge soll es sich um Blüten der Pflanze Aubrieta gehandelt haben.

«Ob es um 50 Cent oder 5000 Euro geht, sich das Eigentum anderer anzueignen, ist eine Straftat», erklärte eine Pressesprecherin der «Ostsee-Zeitung». Auf den Brandenburger komme nun eine «Anzeige wegen Diebstahls geringwertiger Sachen» zu, berichtete der «Nordkurier» wenige Tage nach dem Vorfall.

(Stand: 23.04.2024)

Links

Paragraf 39 Bundesnaturschutzgesetz (archiviert)

Änderungen am Bundesnaturschutzgesetz (archiviert)

Bundesumweltministerium über Handstraußregel (archiviert)

Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg über besonders und streng geschützte Arten (archiviert)

«Ostsee-Zeitung» über Vorfall in Bansin, kostenpflichtig (archiviert)

«Bild» über Vorfall in Bansin (archiviert)

«Nordkurier» über Vorfall in Bansin (archiviert)

Facebook-Post mit Behauptung (archiviert)

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