Handelsketten empfehlen, beim Einkaufen weiter Maske zu tragen

08.04.2022, 14:34 (CEST)

Nach mehr als zwei Jahren der Alltagsbeschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie sind im April in einigen Bundesländern Deutschlands die meisten Schutzmaßnahmen gefallen. Dazu zählt auch die Maskenpflicht beim Einkaufen. Viele Bürgerinnen und Bürger tragen jedoch freiwillig weiter eine Mund-Nasen-Bedeckung. In einem Video auf Telegram behauptet nun ein Mann, dass sie sich dadurch nach §123 StGB wegen Hausfriedensbruchs strafbar machen könnten (archiviert).

Bewertung

Das Betreten eines Geschäfts mit Mund-Nasen-Bedeckung stellt in den meisten Fällen keinen Hausfriedensbruch dar. Mehrere Handelsketten empfehlen ihren Kunden sogar, freiwillige eine Maske zu tragen.

Fakten

Eine Person begeht nach §123 StGB Hausfriedensbruch, wenn sie «in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt».

Auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur erklärt Tommy Kujus, Anwalt für Strafrecht, dass grundsätzlich «erst einmal jeder den Laden straflos betreten» könne, da beispielsweise in Supermärkten in der Regel keine «Einzelfallprüfung der Besucher» stattfinde. Mehrere Handelsketten empfehlen ihren Kunden sogar das freiwillige Maskentragen.

Zwar können ein Filialleiter oder eine Filialleiterin als Hausrechtsinhaber oder -inhaberin entscheiden, wer Zutritt zu einem Geschäftsraum bekommt. Ein Hausfriedensbruch liege jedoch erst dann vor, wenn die Zutrittsregeln oder ein Hausverbot missachten werden sollten. Demnach können Personen, die weiterhin eine Maske tragen, nur in Geschäften Hausfriedensbruch begehen, die eine entsprechende Zutrittsregel ausgesprochen haben.

Anwalt Benjamin Grunst verweist in dem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf: Damit eine Person Hausfriedensbruch begeht, müsse beim Betreten eines Raumes nicht nur das Verhalten nach dem äußeren Erscheinungsbild von einem normalen, gestatteten Betreten abweichen (beispielsweise durch das Mitführen einer Waffe), sondern darüber hinaus auch der Wille zum Begehen einer Straftat vorhanden sein.

(Stand: 7.4.2022)

Links

Artikel zu Einkaufen ohne Maske (archiviert)

Telegram-Post (archiviert)

Paragraph 123 StGB (archiviert)

Strafgesetzbuch Leipziger Kommentar zu Hausfriedensbruch/OLG Düsseldorf

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