In Deutschland werden Polizistinnen verbeamtet

28.2.2022, 18:07 (CET)

Manche Menschen stellen die Rechtmäßigkeit des deutschen Staates und die seiner Repräsentanten grundsätzlich in Frage. In einem Post auf Facebook (archiviert) wird etwa behauptet, dass «Polizisten in der BRD keine Beamten sind». In einem Video wird dafür eine vermeintliche Zeugin präsentiert. Veröffentlicht wurde die Tonaufzeichnung des Gesprächs mit der Frau unter der Überschrift «Polizei Beamtin bemerkt, dass sie keine ist». Eine Frau behauptet darin, sie habe ihren Beamtenstatus nicht beweisen können. Irritiert habe sie etwa, dass ihre Uniform «Dienstkleidung» genannt werden solle und Schriftstücke ohne Unterschrift gültig sein sollten.

Bewertung

Ob die Sprecherin Polizistin war oder ist, lässt sich auf Grundlage der vorliegenden Informationen nicht feststellen. Unabhängig davon gilt: Polizistinnen sind in der Bundesrepublik Deutschland in der Regel Beamtinnen, in manchen Fällen aber auch Angestellte. Offizielle Schriftstücke können auch ohne Unterschrift gültig sein.

Fakten

Polizistinnen und Polizisten leisten für das Funktionieren des Staates entscheidende Dienste, deshalb werden sie verbeamtet und so zu besonderer Treue verpflichtet. Grundlage dafür sind die Absätze vier und fünf des Paragraphen 33 des Grundgesetzes.

Darin steht, die «Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse» sei «in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen». Das Recht des öffentlichen Dienstes sei «unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.»

Bestimmte hoheitliche Aufgaben können allerdings auch von Angestellten ausgeführt werden. Im bevölkerungsreichsten Bundesland Deutschlands zum Beispiel, in Nordrhein-Westfalen sind nach Angaben der dortigen Gewerkschaft der Polizei 40 000 der 45 000 Beschäftigten bei der Polizei Vollzugs- und Verwaltungsbeamtinnen und -beamte.

Nachweis des Beamtenstatus

Beamtinnen und Beamte werden von den jeweiligen Landesregierungen oder - etwa im Fall der Bundespolizei - von der Bundesregierung ernannt. Sowohl im für alle Länder gültigen Beamtenstatusgesetz (§8) als auch im für den Bund gültigen Bundesbeamtengesetz (§10) steht der Satz: «Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde.» Somit erhalten verbeamtete Polizistinnen und Polizisten einen Nachweis über ihren Status.

Schriftstücke ohne Unterschrift

Von staatlichen Stellen herausgegebene Schriftstücke müssen nicht immer eine Unterschrift enthalten, um gültig zu sein. In Paragraph 37 Absatz 5 der Verwaltungsverfahrensgesetzes steht: «Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.» Wenn also etwa Bescheide massenhaft erlassen und gedruckt werden, müssen diese nicht immer noch per Hand unterschrieben werden.

Uniformen

Viele Polizistinen und Polizisten tragen Uniform, etwa die Mitglieder der für Prävention tätigen Schutzpolizei. In den entsprechenden Vorschriften werden sowohl die Begriffe «Dienstkleidung» als auch «Uniform» verwendet. Manchmal ist nur von Dienstkleidung die Rede, etwa in der bayerischen Polizeidienstkleidungsvorschrift oder der Verwaltungsvorschrift der Bundespolizei. Die Länder Brandenburg und Nordrhein-Westfalen dagegen verwenden beide Begriffe.

(Stand: 21.2.2022)

Links

Facebook-Post (archiviert)

Archiviertes Facebook-Video

Youtube-Video (archiviert)

Paragraph 33 des Grundgesetzes (archiviert)

Erklärungen des Deutschen Beamtenbundes zu Angestellten und hoheitlichen Aufgaben (archiviert)

Gewerkschaft der Polizei NRW zur Zahl der verbeamteten Polizistinnen und Polizisten (archiviert)

Paragraph 8 des Beamtenstatusgesetzes (archiviert)

Paragraph 10 des Bundesbeamtengesetzes (archiviert)

Paragraph 37 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (archiviert)

Polizeidienstkleidungsvorschrift des Landes Bayern (archiviert)

Bundespolizeidienstkleidungsvorschrift (archiviert)

Polizeidienstkleidungsvorschrift des Landes Brandenburg (archiviert)

Polizeidienstkleidungsvorschrift des Landes Nordrhein-Westfalen (archiviert)

Kontakt zum dpa-Faktencheckteam: faktencheck@dpa.com