Parteien dürfen Adressen vor einer Wahl erfragen

13.09.2021, 11:59 (CEST)

Am 26. September 2021 wählen die Deutschen einen neuen Bundestag, der Wahlkampf geht in die finale Phase. Die Parteien werben in verschiedensten Formen für sich - zum Teil auch mit Flyern, die sie Wahlberechtigten nach Hause schicken. Damit setzten sie sich angeblich über Datenschutz-Regelungen hinweg, wird etwa in diesem Facebook-Post (archiviert) behauptet: «Keine Partei hat mich bisher um Erlaubnis gefragt.»

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Solche Wahlwerbung ist zulässig. Das Bundesmeldegesetz erlaubt es den Meldebehörden, in den sechs Monaten vor einer Wahl Parteien Auskunft über die Adressen wahlberechtigter Personen zu geben. Die Parteien müssen diese Daten spätestens einen Monat nach der Wahl wieder löschen.

Fakten

Wer die Anschrift von Privatpersonen erfahren will, kann diese bei den Meldeämtern erfragen. Diese dürfen allerdings laut § 44 des Bundesmeldegesetzes keine Adressdaten von Privatpersonen herausgeben, wenn diese zu Werbezwecken verwendet werden sollen.

Allerdings ist in § 50 des Gesetzes eine Sonderregelung für Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen festgeschrieben. Diesen dürfen die Meldebehörden in den sechs Monaten vor einer Wahl oder Abstimmung etwa über die Vor- und Familiennamen und die aktuelle Anschrift von Wahlberechtigten Auskunft geben.

Die Parteien können diese Daten auch für einzelne Altersgruppen erfragen. Die Geburtsdaten dürfen die Meldebehörden allerdings nicht preisgeben. Spätestens einen Monat nach der Wahl müssen die Daten wieder gelöscht oder vernichtet werden, so das Bundesmeldegesetz.

Das bestätigt auch Professor Peter Wedde, Datenschutzexperte der Frankfurt University of Applied Science, in einem Statement. Das Löschen der Daten einen Monat nach der Wahl verhindere, «dass die Parteien diese Daten etwa für die Bereinigung ihrer Mitgliederlisten verwenden, sie mit anderen Informationen zusammenführen oder für künftige Wahlen speichern», erläutert Wedde.

Wenn man keine Wahlwerbung erhalten möchte, kann man der Datenweitergabe bei der Meldebehörde widersprechen - persönlich, postalisch oder per E-Mail, erklärt der Experte. Formulare dafür lägen häufig in Rathäusern und Bürgerämtern aus.

(Stand: 11.9.2021)

Links

Bundesmeldegesetz (archiviert)

Statement Professor Peter Wedde (archiviert)

Facebook-Post (archiviert)

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