Keine Sonderregeln für Muslime - Religionsfreiheit gilt für alle

16.04.2021, 16:41 (CEST)

Auf Facebook macht ein Schreiben des Kreises Groß-Gerau in Hessen die Runde. Darin teilt der Kreisausschuss den muslimischen Mitbürgern mit, dass das Verlassen der eigenen Wohnung während der (inzwischen wieder aufgehobenen) Ausgangssperre zur «Teilnahme an Gottesdiensten zu besonderen religiösen Anlässen» möglich ist. Dies basiere auf der grundrechtlich geschützten Religionsfreiheit (Art. 4 GG), heißt es in dem Brief. Dem abfotografierten oder eingescannten Schreiben hinzugefügt wurden die Sätze: «Morgen startet der Ramadan!» und «Sonderregeln bereits in Hessen!»

BEWERTUNG: Der Landkreis bestätigte auf Anfrage die Echtheit des Schreibens und der darin enthaltenen Aussagen. Allerdings suggerieren die beiden dem Beitrag hinzugefügten Sätze, es gebe spezielle Sonderregeln nur für Muslime. Das ist falsch.

FAKTEN: Sonderregeln waren während des muslimischen Fastenmonats Ramadan, der 2021 am 13. April begonnen hat, auch in Groß-Gerau nicht geplant. Denn alle Religionsgemeinschaften sind auf Basis der grundrechtlich geschützten Religionsfreiheit (Art. 4 GG) gleich zu behandeln.

Dieselben Regeln und Ausnahmen hätten also beispielsweise auch für Christen und christliche Gottesdienste gegolten. Nach Angaben des Landkreises sollten die angeschriebenen Moscheegemeinden lediglich über die zum Zeitpunkt des Schreibens geltenden Regeln informiert werden.

Der Ramadan ist der neunte Monat im islamischen Mondkalender und verschiebt sich jedes Jahr um zehn bis elf Tage nach vorn. Gelehrte der weltweiten Glaubensgemeinschaften berechnen den Fastenmonat nach verschiedenen Methoden. Während dieses Monats, der 29 oder 30 Tage dauert, ist nach dem Koran das Fasten eine der Hauptpflichten.

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Links:

Facebook-Beitrag: https://www.facebook.com/svengranertofficial/photos/a.290433307803733/1752596541587395 (archiviert: https://perma.cc/BDX8-P5SV)

Grundgesetz: https://www.bundestag.de/parlament/aufgaben/rechtsgrundlagen/grundgesetz/gg_01-245122 (archiviert: http://dpaq.de/fvvOm)

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